dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen,
Burgenländisches Baugesetz 1997
LGBl.Nr. 10/1998
Paragraph 3
01.02.1998
30.06.2008
Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie