Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Burgenländisches Baugesetz 1997
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.07.2008
Außerkrafttretensdatum
10.04.2019
Abkürzung
Bgld. BauG
Index
8200 Bauordnung
Text
§ 3Paragraph 3
Zulässigkeit von Bauvorhaben
(Baupolizeiliche Interessen)Zulässigkeit von Bauvorhaben, (Baupolizeiliche Interessen)
Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie
dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen,
den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen,
nach Maßgabe des Verwendungszwecks dem Stand der Technik, insbesondere bezüglich
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
Energieeinsparung und Wärmeschutz
entsprechen.
das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen,
durch ihre bestimmungsgemäße Benützung eine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht erwarten lassen sowie
verkehrsmäßig erschlossen sind und ihre Ver- und Entsorgung gewährleistet ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019
Gesetzesnummer
10000504
Dokumentnummer
LBG40008530