Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Baugesetz 1997 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches Baugesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 53/2008

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

10.04.2019

Abkürzung

Bgld. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 3

Zulässigkeit von Bauvorhaben, (Baupolizeiliche Interessen)

Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie

  1. Ziffer eins
    dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen,
  2. Ziffer 2
    den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen,
  3. Ziffer 3
    nach Maßgabe des Verwendungszwecks dem Stand der Technik, insbesondere bezüglich
    1. Litera a
      Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
    2. Litera b
      Brandschutz,
    3. Litera c
      Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
    4. Litera d
      Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
    5. Litera e
      Schallschutz,
    6. Litera f
      Energieeinsparung und Wärmeschutz
    entsprechen.
  4. Ziffer 4
    das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen,
  5. Ziffer 5
    durch ihre bestimmungsgemäße Benützung eine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht erwarten lassen sowie
  6. Ziffer 6
    verkehrsmäßig erschlossen sind und ihre Ver- und Entsorgung gewährleistet ist.

Anmerkung

LGBl. Nr. 53/2008

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019

Gesetzesnummer

10000504

Dokumentnummer

LBG40008530

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1998/10/P3/LBG40008530

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