Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landtagswahlordnung 1995
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 4/1996
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
26.01.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
LTWO 1995
Index
0300 Landtagswahl, Wählerevidenz
Text
3. Abschnitt
Wahlkarten
§ 33Paragraph 33
Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag an einem anderen Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2017
Gesetzesnummer
10000427
Dokumentnummer
LBG12005831
Alte Dokumentnummer
N2199615880H