Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Landtagswahlordnung 1995 § 33

Kurztitel

Landtagswahlordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 53/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

03.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LTWO 1995

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

3. Abschnitt
Wahlkarten

Paragraph 33

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

  1. Absatz eins,Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
  2. Absatz 2,Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit (Einschränkung ihrer Mobilität), sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist. Diese Personen können gleichzeitig die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, beantragen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 54, in Betracht kommt.
  3. Absatz 2 a,Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erster Satz und eines Antrags gemäß Absatz 2, letzter Satz hat die Gemeinde die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, zu erteilen. Nach Erteilung der Bewilligung ist der Wähler über den Besuch der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, unter Angabe der Wahlzeit von der Gemeinde zu verständigen.
  4. Absatz 3,Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Absatz 2, weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14 Uhr, persönlich zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch die Sonderwahlbehörde verzichtet.

Im RIS seit

04.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024

Gesetzesnummer

10000427

Dokumentnummer

LBG40026892

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1996/4/P33/LBG40026892

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