Burgenland
Landtagswahlordnung 1995
LGBl.Nr. 4/1996
LG
Paragraph 33
26.01.1996
31.12.2007
LTWO 1995
0300 Landtagswahl, Wählerevidenz
Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag an einem anderen Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
10.05.2017
10000427
LBG12005831
N2199615880H