Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 970a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 970a

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem
30. Juni 1998 ereignet haben.

Text

Paragraph 970 a, Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist ohne rechtliche Wirkung. Für Kostbarkeiten, Geld oder Wertpapiere haftet der Gastwirt nur bis zum Betrage von 7500 S, es sei denn, daß er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist.

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12039752

Alte Dokumentnummer

N2199750279L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P970a/NOR12039752

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