Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 970a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 970a

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 970 a, Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist ohne rechtliche Wirkung. Für Kostbarkeiten, Geld oder Wertpapiere haftet der Gastwirt nur bis zum Betrage von 6000 S, es sei denn, daß er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist.

Anmerkung

ÜR: Art. XLI, BGBl. Nr. 343/1989

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018697

Alte Dokumentnummer

N2181111179Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P970a/NOR12018697

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