Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,
Paragraph 970 a
01.07.1998
31.12.2001
Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 5, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die
Neufassung auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem
30. Juni 1998 ereignet haben.
Paragraph 970 a, Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist ohne rechtliche Wirkung. Für Kostbarkeiten, Geld oder Wertpapiere haftet der Gastwirt nur bis zum Betrage von 7500 S, es sei denn, daß er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist.