Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 388
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
31.01.2003
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Vorschriften über das Finden:
a) verlorner Sachen;
§ 388.Paragraph 388,
Es ist im Zweifel nicht zu vermuthen, daß jemand sein Eigenthum wolle fahren lassen; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich dieselbe zueignen. Noch weniger darf sich jemand des Strandrechtes anmaßen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2010
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018116
Alte Dokumentnummer
N2181110597Z