Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 388

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 388

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.01.2003

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Vorschriften über das Finden:

a) verlorner Sachen;

Paragraph 388,

Es ist im Zweifel nicht zu vermuthen, daß jemand sein Eigenthum wolle fahren lassen; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich dieselbe zueignen. Noch weniger darf sich jemand des Strandrechtes anmaßen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2010

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018116

Alte Dokumentnummer

N2181110597Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P388/NOR12018116

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