Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 388
01.01.1812
31.01.2003
Vorschriften über das Finden:
Es ist im Zweifel nicht zu vermuthen, daß jemand sein Eigenthum wolle fahren lassen; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich dieselbe zueignen. Noch weniger darf sich jemand des Strandrechtes anmaßen.