Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 388, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 388

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 388

Inkrafttretensdatum

01.02.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Vorschriften über das Finden

a) verlorener und vergessener Sachen

Paragraph 388,
  1. Absatz einsVerloren sind bewegliche, in niemandes Gewahrsame stehende Sachen, die ohne den Willen des Inhabers aus seiner Gewalt gekommen sind.
  2. Absatz 2Vergessen sind bewegliche Sachen, die ohne den Willen des Inhabers an einem fremden, unter der Aufsicht eines anderen stehenden Ort zurückgelassen worden und dadurch in fremde Gewahrsame gekommen sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40032794

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P388/NOR40032794