Erwerbung des Besitzes.
Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung.
§ 310. Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, können - außer in den Fällen des § 151 Abs. 3 - Besitz nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. Im übrigen ist die Fähigkeit zum selbstständigen Besitzerwerb gegeben. Paragraph 310, Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, können - außer in den Fällen des Paragraph 151, Absatz 3, - Besitz nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. Im übrigen ist die Fähigkeit zum selbstständigen Besitzerwerb gegeben.