Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 310

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1973

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 310

Inkrafttretensdatum

01.07.1973

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Erwerbung des Besitzes.

Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung.

Paragraph 310, Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, können - außer in den Fällen des Paragraph 151, Absatz 3, - Besitz nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. Im übrigen ist die Fähigkeit zum selbstständigen Besitzerwerb gegeben.

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018036

Alte Dokumentnummer

N2181110516Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P310/NOR12018036

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