Erwerbung des Besitzes.
Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung.
§ 310.Paragraph 310,
Kinder unter sieben Jahren sowie nicht entscheidungsfähige Personen können – außer in den Fällen des § 170 Abs. 3, § 242 Abs. 3 und § 865 Abs. 2 – Besitz nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. Im übrigen ist die Fähigkeit zum selbständigen Besitzerwerb gegeben. Kinder unter sieben Jahren sowie nicht entscheidungsfähige Personen können – außer in den Fällen des Paragraph 170, Absatz 3,, Paragraph 242, Absatz 3 und Paragraph 865, Absatz 2, – Besitz nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. Im übrigen ist die Fähigkeit zum selbständigen Besitzerwerb gegeben.