Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1973,
Paragraph 310
01.07.1973
30.06.2007
Erwerbung des Besitzes.
Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung.
Paragraph 310, Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, können - außer in den Fällen des Paragraph 151, Absatz 3, - Besitz nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. Im übrigen ist die Fähigkeit zum selbstständigen Besitzerwerb gegeben.