Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 230d
Inkrafttretensdatum
01.07.2001
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 230d.Paragraph 230 d,
(1)Absatz eins,Der Erwerb inländischer Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sich ihr Wert nicht wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig und beträchtlich vermindert oder sie nicht ausschließlich oder überwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen.
(2)Absatz 2,Der Kaufpreis soll in der Regel den Verkehrswert nicht übersteigen.
Anmerkung
Vgl. Art. XVII § 2,
BGBl. I Nr. 135/2000.
Jetzt § 219.
Schlagworte
Mündelsicherheit
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40013367