Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 230d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 230d

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 230 d, (1) Der Erwerb inländischer Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sich ihr Wert nicht wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig und beträchtlich vermindert und sie nicht ausschließlich oder überwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen.

  1. Absatz 2,Der Kaufpreis darf den gemeinen Wert nicht übersteigen. Die Art (Widmung, Nutzung) und der gemeine Wert der Liegenschaft sind durch einen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen festzustellen.

Schlagworte

Mündelsicherheit

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017957

Alte Dokumentnummer

N2181110437Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P230d/NOR12017957

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