Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 230 d

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Text

Paragraph 230 d,

  1. Absatz eins,Der Erwerb inländischer Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sich ihr Wert nicht wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig und beträchtlich vermindert oder sie nicht ausschließlich oder überwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen.
  2. Absatz 2,Der Kaufpreis soll in der Regel den Verkehrswert nicht übersteigen.