Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 211

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 211

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers

Paragraph 211, Wird ein Kind im Inland geboren und kommen die Vermögenswaltung Anmerkung, richtig: Vermögensverwaltung) sowie die Vertretung keinem Elternteil zu oder wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist der Jugendwohlfahrtsträger bis zu einer anderen Entscheidung des Gerichtes Vormund des Kindes.

Anmerkung

ÜR: Art. VI § 7, BGBl. Nr. 162/1989

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017934

Alte Dokumentnummer

N2181110414Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P211/NOR12017934

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