(2)Absatz 2,Eine einstweilige Verfügung nach den §§ 382b und 382e EO sowie deren Vollzug kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Vertreter des Minderjährigen beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat; § 208 Abs. 4 gilt hiefür entsprechend.Eine einstweilige Verfügung nach den Paragraphen 382 b und 382 e EO sowie deren Vollzug kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Vertreter des Minderjährigen beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat; Paragraph 208, Absatz 4, gilt hiefür entsprechend.