Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1989,
Paragraph 211
01.07.1989
30.06.2001
Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers
Paragraph 211, Wird ein Kind im Inland geboren und kommen die Vermögenswaltung Anmerkung, richtig: Vermögensverwaltung) sowie die Vertretung keinem Elternteil zu oder wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist der Jugendwohlfahrtsträger bis zu einer anderen Entscheidung des Gerichtes Vormund des Kindes.