Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 211

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Text

Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers

Paragraph 211, Wird ein Kind im Inland geboren und kommen die Vermögenswaltung Anmerkung, richtig: Vermögensverwaltung) sowie die Vertretung keinem Elternteil zu oder wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist der Jugendwohlfahrtsträger bis zu einer anderen Entscheidung des Gerichtes Vormund des Kindes.