Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 164

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 164

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 164,
  1. Absatz eins,Das Gericht hat das Anerkenntnis für rechtsunwirksam zu erklären
    1. Ziffer eins
      von Amts wegen, wenn
      1. Litera a
        das Anerkenntnis oder - im Fall des Paragraph 163 e, Absatz 2, - die Zustimmung des Kindes oder die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter nicht den Formvorschriften entspricht oder
      2. Litera b
        es auf Seiten des Anerkennenden oder - im Fall des Paragraph 163 e, Absatz 2, - des Kindes oder der Mutter an der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder - beim Anerkennenden oder beim Kind - an der gesetzlichen Vertretung gemangelt hat, es sei denn, der Mangel der gesetzlichen Vertretung ist nachträglich behoben worden oder der Anerkennende hat nach Erreichung der Eigenberechtigung das Anerkenntnis gebilligt;
    2. Ziffer 2
      aufgrund eines Widerspruchs, es sei denn, es ist erwiesen, dass das Kind vom Anerkennenden abstammt oder - wenn das Kind durch eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten gezeugt worden ist - dass der Anerkennende dem in Form eines gerichtlichen Protokolls oder Notariatsakts zugestimmt hat;
    3. Ziffer 3
      auf Antrag des Anerkennenden, wenn er beweist,
      1. Litera a
        dass sein Anerkenntnis durch List, ungerechte und gegründete Furcht oder Irrtum darüber veranlasst worden ist, dass das Kind von ihm abstammt oder dass an der Mutter eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit seinem Samen oder mit seiner Zustimmung mit dem Samen eines Dritten vorgenommen wurde oder
      2. Litera b
        dass das Kind nicht von ihm abstammt und er erst nachträglich von solchen Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Nichtabstammung des Kindes sprechen.
  2. Absatz 2,Der Antrag nach Absatz eins, Ziffer 3, kann längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage erhoben werden. Die Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004.
Jetzt § 154.

Schlagworte

Vaterschaftsanerkenntnis

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40052768

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P164/NOR40052768

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