Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 164

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 164

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 164, Das Gericht hat die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses im Verfahren außer Streitsachen festzustellen, wenn gegen das Anerkenntnis Widerspruch erhoben wurde, bereits eine Vaterschaft zu dem Kind festgestellt ist, das Anerkenntnis den Formvorschriften nicht entspricht, zu unbestimmt ist, ein Geschäftsunfähiger die Vaterschaft anerkannt hat oder ein beschränkt Geschäftsfähiger die Vaterschaft ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters anerkannt hat, es sei denn, diese Zustimmung ist nachträglich erklärt worden oder der Anerkennende hat nach Erlangung der Eigenberechtigung das Anerkenntnis gebilligt.

Anmerkung

1. Zum Verfahren siehe §§ 262, 262a des Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer
Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854.
2. ÜR: Art. VI § 5 BGBl. Nr. 162/1989.

Schlagworte

Vaterschaftsanerkenntnis

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017870

Alte Dokumentnummer

N2181110350Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P164/NOR12017870

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