Absatz eins,Das Gericht hat das Anerkenntnis für rechtsunwirksam zu erklären
- Ziffer einsvon Amts wegen, wenn
- Litera adas Anerkenntnis oder - im Fall des Paragraph 163 e, Absatz 2, - die Zustimmung des Kindes oder die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter nicht den Formvorschriften entspricht oder
- Litera bes auf Seiten des Anerkennenden oder - im Fall des Paragraph 163 e, Absatz 2, - des Kindes oder der Mutter an der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder - beim Anerkennenden oder beim Kind - an der gesetzlichen Vertretung gemangelt hat, es sei denn, der Mangel der gesetzlichen Vertretung ist nachträglich behoben worden oder der Anerkennende hat nach Erreichung der Eigenberechtigung das Anerkenntnis gebilligt;
- Ziffer 2aufgrund eines Widerspruchs, es sei denn, es ist erwiesen, dass das Kind vom Anerkennenden abstammt oder - wenn das Kind durch eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten gezeugt worden ist - dass der Anerkennende dem in Form eines gerichtlichen Protokolls oder Notariatsakts zugestimmt hat;
- Ziffer 3auf Antrag des Anerkennenden, wenn er beweist,
- Litera adass sein Anerkenntnis durch List, ungerechte und gegründete Furcht oder Irrtum darüber veranlasst worden ist, dass das Kind von ihm abstammt oder dass an der Mutter eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit seinem Samen oder mit seiner Zustimmung mit dem Samen eines Dritten vorgenommen wurde oder
- Litera bdass das Kind nicht von ihm abstammt und er erst nachträglich von solchen Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Nichtabstammung des Kindes sprechen.