Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 163c
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 163c.Paragraph 163 c,
(1)Absatz eins,Die Vaterschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt.
(2)Absatz 2,Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.
(3)Absatz 3,Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Absatz eins und 2 entsprechend.
Anmerkung
1. ÜR. Art. VI § 5
BGBl. Nr. 162/1989.
2. ÜR: Art. IV,
BGBl. I Nr. 58/2004.
Jetzt § 145.
Schlagworte
Vaterschaftsanerkenntnis
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40052765