Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 163c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 163c

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 163 c,
  1. Absatz eins,Die Vaterschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt.
  2. Absatz 2,Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.
  3. Absatz 3,Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Absatz eins und 2 entsprechend.

Anmerkung

1. ÜR. Art. VI § 5 BGBl. Nr. 162/1989.
2. ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004.
Jetzt § 145.

Schlagworte

Vaterschaftsanerkenntnis

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40052765

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P163c/NOR40052765

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