Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 163c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 163c

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 163 c, (1) Die Vaterschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt.

  1. Absatz 2,Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.
  2. Absatz 3,Handlungsunfähige können die Vaterschaft nicht anerkennen. Der beschränkt handlungsfähige Anerkennende hat sein Anerkenntnis selbst zu erklären; es bedarf der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Für diese Einwilligung gilt Absatz eins, entsprechend.

Anmerkung

1. Zum Anerkenntnis vor Gericht: § 261 des Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer
Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854; vor dem Jugendwohlfahrtsträger:
§ 41 JWG, BGBl. Nr. 161/1989; vor dem Standesbeamten: § 53 Abs. 1
Z 1, § 54 PStG, BGBl. Nr. 60/1983; vor einem öffentlichen Notar:
§§ 52 ff. Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, § 53 Abs. 3 PStG,
BGBl. Nr. 60/1983; im Ausland: § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 3 PStG,
BGBl. Nr. 60/1983.
2. ÜR. Art. VI § 5 BGBl. Nr. 162/1989.

Schlagworte

Vaterschaftsanerkenntnis

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40013321

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P163c/NOR40013321

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