Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 161

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 161

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Legitimation der unehelichen Kinder

b) durch die nachfolgende Ehe

Paragraph 161,
  1. Absatz eins,Ist die Vaterschaft zum Kind festgestellt und schließen Vater und Mutter des Kindes die Ehe, so wird das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern ehelich.
  2. Absatz 2,Wird die Vaterschaft nach der Eheschließung festgestellt, so bleiben die vor der Feststellung für das Kind gesetzten Vertretungshandlungen unberührt.
  3. Absatz 3,Die Wirkungen der Legitimation treten nur auf Grund eines Anerkenntnisses nach Paragraph 163 e, Absatz 2, oder einer gerichtlichen Entscheidung außer Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung der Abstammung vorgesehenen Verfahren ergeht.

Anmerkung

ÜR: Art. X Z 2, BGBl. Nr. 566/1983;
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40052761

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P161/NOR40052761

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