Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 161

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 566/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 161

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Legitimation der unehelichen Kinder

b) durch die nachfolgene Ehe

Paragraph 161, (1) Ist die Vaterschaft zum Kind festgestellt (Paragraph 163 b,) und schließen Vater und Mutter des Kindes die Ehe, so wird das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern ehelich.

  1. Absatz 2,Wird die Vaterschaft nach der Eheschließung festgestellt, so bleiben die vor der Feststellung für das Kind gesetzten Vertretungshandlungen unberührt.
  2. Absatz 3,Die Wirkungen der Legitimation treten nur auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung außer Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung der Vaterschaft vorgesehenen Verfahren ergeht.

Anmerkung

ÜR: Art. X Z 2 BGBl. Nr. 566/1983

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017859

Alte Dokumentnummer

N2181110339Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P161/NOR12017859

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