Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 161

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Text

Legitimation der unehelichen Kinder

b) durch die nachfolgende Ehe

Paragraph 161,

  1. Absatz eins,Ist die Vaterschaft zum Kind festgestellt und schließen Vater und Mutter des Kindes die Ehe, so wird das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern ehelich.
  2. Absatz 2,Wird die Vaterschaft nach der Eheschließung festgestellt, so bleiben die vor der Feststellung für das Kind gesetzten Vertretungshandlungen unberührt.
  3. Absatz 3,Die Wirkungen der Legitimation treten nur auf Grund eines Anerkenntnisses nach Paragraph 163 e, Absatz 2, oder einer gerichtlichen Entscheidung außer Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung der Abstammung vorgesehenen Verfahren ergeht.