Absatz 2,Wird die Vaterschaft nach der Eheschließung festgestellt, so bleiben die vor der Feststellung für das Kind gesetzten Vertretungshandlungen unberührt.
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983,
Paragraph 161
01.01.1984
31.12.2004
Legitimation der unehelichen Kinder
b) durch die nachfolgene Ehe
Paragraph 161, (1) Ist die Vaterschaft zum Kind festgestellt (Paragraph 163 b,) und schließen Vater und Mutter des Kindes die Ehe, so wird das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern ehelich.