Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 161

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Legitimation der unehelichen Kinder

b) durch die nachfolgene Ehe

Paragraph 161, (1) Ist die Vaterschaft zum Kind festgestellt (Paragraph 163 b,) und schließen Vater und Mutter des Kindes die Ehe, so wird das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern ehelich.

  1. Absatz 2,Wird die Vaterschaft nach der Eheschließung festgestellt, so bleiben die vor der Feststellung für das Kind gesetzten Vertretungshandlungen unberührt.
  2. Absatz 3,Die Wirkungen der Legitimation treten nur auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung außer Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung der Vaterschaft vorgesehenen Verfahren ergeht.