Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 156

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 156

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter

Paragraph 156,
  1. Absatz einsStammt ein Kind, das während der Ehe der Mutter oder vor Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemanns der Mutter geboren worden ist, nicht von diesem ab, so hat das Gericht dies auf Antrag festzustellen.
  2. Absatz 2Der Antrag kann vom Kind gegen den Mann und von diesem gegen das Kind gestellt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004.
Jetzt § 151.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40052758

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P156/NOR40052758

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