Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 156
Inkrafttretensdatum
01.02.2013
Außerkrafttretensdatum
30.06.2018
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 156.Paragraph 156,
(1)Absatz einsDen Familiennamen des Kindes bestimmt die mit der Pflege und Erziehung betraute Person. Mehrere damit betraute Personen haben das Einvernehmen herzustellen; es genügt aber die Erklärung einer von ihnen, sofern sie versichert, dass die andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann.
(2)Absatz 2Einsichts- und urteilsfähige Personen bestimmen ihren Familiennamen selbst. Die Einsichts- und Urteilsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.
Schlagworte
Einsichtsfähigkeit
Im RIS seit
01.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40146751