Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 156

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 156

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 156,
  1. Absatz einsDen Familiennamen des Kindes bestimmt die mit der Pflege und Erziehung betraute Person. Mehrere damit betraute Personen haben das Einvernehmen herzustellen; es genügt aber die Erklärung einer von ihnen, sofern sie versichert, dass die andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann.
  2. Absatz 2Einsichts- und urteilsfähige Personen bestimmen ihren Familiennamen selbst. Die Einsichts- und Urteilsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.

Schlagworte

Einsichtsfähigkeit

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146751

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P156/NOR40146751

Navigation im Suchergebnis