Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 156

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Text

Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter

Paragraph 156,

  1. Absatz eins,Stammt ein Kind, das während der Ehe der Mutter oder vor Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemanns der Mutter geboren worden ist, nicht von diesem ab, so hat das Gericht dies auf Antrag festzustellen.
  2. Absatz 2,Der Antrag kann vom Kind gegen den Mann und von diesem gegen das Kind gestellt werden.