Absatz einsVater des Kindes ist der Mann,
- Ziffer einsder mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
- Ziffer 2der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- Ziffer 3dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.