Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 139

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 139

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und ehelichen Kindern

Name

Paragraph 139,
  1. Absatz einsHaben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen.
  2. Absatz 2Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Eltern dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zum Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder bestimmt haben. Hiezu können die Eltern nur den Familiennamen eines Elternteils bestimmen.
  3. Absatz 3Mangels einer Bestimmung nach Absatz 2, erhält das Kind den Familiennamen des Vaters.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12037935

Alte Dokumentnummer

N2199545077J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P139/NOR12037935

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