Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 139
Inkrafttretensdatum
01.05.1995
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und ehelichen Kindern
Name
§ 139.Paragraph 139,
(1)Absatz einsHaben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen.
(2)Absatz 2Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Eltern dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zum Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder bestimmt haben. Hiezu können die Eltern nur den Familiennamen eines Elternteils bestimmen.
(3)Absatz 3Mangels einer Bestimmung nach Abs. 2 erhält das Kind den Familiennamen des Vaters.Mangels einer Bestimmung nach Absatz 2, erhält das Kind den Familiennamen des Vaters.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12037935
Alte Dokumentnummer
N2199545077J