Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995
§ 139
01.05.1995
31.01.2013
(1) Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen.
(2) Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Eltern dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zum Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder bestimmt haben. Hiezu können die Eltern nur den Familiennamen eines Elternteils bestimmen.
(3) Mangels einer Bestimmung nach Abs. 2 erhält das Kind den Familiennamen des Vaters.