Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 139

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 139

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und

ehelichen Kindern

Name

Paragraph 139, Das eheliche Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Stimmen die Familiennamen des Vaters und der Mutter nicht überein, so erhält das Kind den letzten gemeinsamen Familiennamen der Eltern, sofern ihn ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch führt; sonst oder in Ermangelung eines früheren gemeinsamen Familiennamens den Familiennamen des Vaters.

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017829

Alte Dokumentnummer

N2181110309Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P139/NOR12017829

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