Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1214
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
31.12.2014
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Beachte
Da als diese - vorausgesetzte – „öffentliche Bekanntmachung“ - die Eintragung im Handelsprotokoll gemeint war, und diese im AHGB,
RGBl. Nr. 1/1863, geregelt worden war, ist der Bestimmung durch § 1 EGHGB,
RGBl. Nr. 1/1863, derogiert.
Text
§ 1214.Paragraph 1214,
Die Aufhebung einer Handlungsgesellschaft; die Aufnahme und der Austritt ihrer öffentlichen Mitglieder, muß eben so, wie die Errichtung, öffentlich bekannt gemacht werden. Aus dieser Bekanntmachung wird auch die Kraft und die Dauer der Vollmachten beurtheilt.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018956
Alte Dokumentnummer
N2181111438Z