Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1214

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1214

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

Da als diese - vorausgesetzte – „öffentliche Bekanntmachung“ - die Eintragung im Handelsprotokoll gemeint war, und diese im AHGB, RGBl. Nr. 1/1863, geregelt worden war, ist der Bestimmung durch § 1 EGHGB, RGBl. Nr. 1/1863, derogiert.

Text

Paragraph 1214,

Die Aufhebung einer Handlungsgesellschaft; die Aufnahme und der Austritt ihrer öffentlichen Mitglieder, muß eben so, wie die Errichtung, öffentlich bekannt gemacht werden. Aus dieser Bekanntmachung wird auch die Kraft und die Dauer der Vollmachten beurtheilt.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018956

Alte Dokumentnummer

N2181111438Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1214/NOR12018956

Navigation im Suchergebnis