Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1214

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1214

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5

Text

Fortsetzungsbeschluss

Paragraph 1214,
  1. Absatz eins,Die Gesellschafter können bei Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen. In den Fällen des Paragraph 1208, Ziffer 3, 4, oder 5, der Kündigung der Gesellschaft nach Paragraph 339, Absatz eins, EO und der Auflösung der Gesellschaft durch das Gericht (Paragraph 1210, Absatz eins,) steht dieses Recht den übrigen Gesellschaftern zu. In diesen Fällen scheidet der Gesellschafter, in dessen Person der Auflösungsgrund eingetreten ist, infolge des Fortsetzungsbeschlusses aus der Gesellschaft aus.
  2. Absatz 2,Im Fall der Kündigung nach Paragraph 339, Absatz eins, EO scheidet der betreffende Gesellschafter mit dem Ende des Geschäftsjahres aus der Gesellschaft aus; in den übrigen Fällen mit dem Wirksamwerden des Beschlusses.
  3. Absatz 3,Im Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Erklärung gegenüber dem Masseverwalter zu erfolgen hat und der Schuldner mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung als aus der Gesellschaft ausgeschieden gilt.

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40233201

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1214/NOR40233201

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