Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1214

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Beachte

Da als diese - vorausgesetzte – „öffentliche Bekanntmachung“ - die Eintragung im Handelsprotokoll gemeint war, und diese im AHGB, RGBl. Nr. 1 aus 1863,, geregelt worden war, ist der Bestimmung durch Paragraph eins, EGHGB, RGBl. Nr. 1 aus 1863,, derogiert.

Text

Paragraph 1214,

Die Aufhebung einer Handlungsgesellschaft; die Aufnahme und der Austritt ihrer öffentlichen Mitglieder, muß eben so, wie die Errichtung, öffentlich bekannt gemacht werden. Aus dieser Bekanntmachung wird auch die Kraft und die Dauer der Vollmachten beurtheilt.