Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1214
01.01.1812
31.12.2014
Da als diese - vorausgesetzte – „öffentliche Bekanntmachung“ - die Eintragung im Handelsprotokoll gemeint war, und diese im AHGB, RGBl. Nr. 1 aus 1863,, geregelt worden war, ist der Bestimmung durch Paragraph eins, EGHGB, RGBl. Nr. 1 aus 1863,, derogiert.
Die Aufhebung einer Handlungsgesellschaft; die Aufnahme und der Austritt ihrer öffentlichen Mitglieder, muß eben so, wie die Errichtung, öffentlich bekannt gemacht werden. Aus dieser Bekanntmachung wird auch die Kraft und die Dauer der Vollmachten beurtheilt.