Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

31.07.2025

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 40

Klagefrist

  1. Absatz eins,Die Aufhebungsklage kann nur binnen eines Jahres erhoben werden.
  2. Absatz 2,Die Frist beginnt im Fall des Paragraph 35, mit dem Zeitpunkt, in welchem die Eingehung oder die Bestätigung der Ehe dem gesetzlichen Vertreter bekannt wird oder der Ehegatte entscheidungsfähig wird, in den Fällen der Paragraphen 36 bis 38 mit dem Bekanntwerden des Irrtums oder der Täuschung, im Fall des Paragraph 39, mit dem Ende der Zwangslage.
  3. Absatz 3,Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der klageberechtigte Ehegatte innerhalb der letzten sechs Monate der Klagefrist durch einen unabwendbaren Zufall an der Erhebung der Aufhebungsklage gehindert ist.
  4. Absatz 4,Hat ein klageberechtigter Ehegatte, der nicht entscheidungsfähig ist, keinen gesetzlichen Vertreter, so endet die Klagefrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, von dem an der Ehegatte die Aufhebungsklage selbständig erheben kann.

Anmerkung

1. Zur Zuständigkeit siehe § 49 Abs. 2 Z 2b, §§ 76 und 100 JN, RGBl. Nr. 111/1895.
2. Zum Verfahren siehe §§ 2a, 460, 483a ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

Schlagworte

Jurisdiktionsnorm, Zivilprozeßordnung

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40192565

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/i/1938/807/P40/NOR40192565

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