Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ehegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 40
Inkrafttretensdatum
01.08.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EheG
Index
20/02 Familienrecht
Text
§ 40Paragraph 40
Klagefrist
(1)Absatz eins,Die Aufhebungsklage kann nur binnen eines Jahres erhoben werden.
(2)Absatz 2,Die Frist beginnt in den Fällen der §§ 36 bis 38 mit dem Bekanntwerden des Irrtums oder der Täuschung, im Fall des § 39 mit dem Ende der Zwangslage.Die Frist beginnt in den Fällen der Paragraphen 36 bis 38 mit dem Bekanntwerden des Irrtums oder der Täuschung, im Fall des Paragraph 39, mit dem Ende der Zwangslage.
(3)Absatz 3,Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der klageberechtigte Ehegatte innerhalb der letzten sechs Monate der Klagefrist durch einen unabwendbaren Zufall an der Erhebung der Aufhebungsklage gehindert ist.
(4)Absatz 4,Hat ein klageberechtigter Ehegatte, der nicht entscheidungsfähig ist, keinen gesetzlichen Vertreter, so endet die Klagefrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, von dem an der Ehegatte die Aufhebungsklage selbständig erheben kann.
Anmerkung
1. Zur Zuständigkeit siehe § 49 Abs. 2 Z 2b, §§ 76 und 100 JN,
RGBl. Nr. 111/1895.
2. Zum Verfahren siehe §§ 2a, 460, 483a ZPO,
RGBl. Nr. 113/1895.
Schlagworte
Jurisdiktionsnorm, Zivilprozeßordnung
Im RIS seit
24.07.2025
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR40270607