Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

31.07.2025

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 40

Klagefrist

  1. Absatz eins,Die Aufhebungsklage kann nur binnen eines Jahres erhoben werden.
  2. Absatz 2,Die Frist beginnt im Fall des Paragraph 35, mit dem Zeitpunkt, in welchem die Eingehung oder die Bestätigung der Ehe dem gesetzlichen Vertreter bekannt wird oder der Ehegatte entscheidungsfähig wird, in den Fällen der Paragraphen 36 bis 38 mit dem Bekanntwerden des Irrtums oder der Täuschung, im Fall des Paragraph 39, mit dem Ende der Zwangslage.
  3. Absatz 3,Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der klageberechtigte Ehegatte innerhalb der letzten sechs Monate der Klagefrist durch einen unabwendbaren Zufall an der Erhebung der Aufhebungsklage gehindert ist.
  4. Absatz 4,Hat ein klageberechtigter Ehegatte, der nicht entscheidungsfähig ist, keinen gesetzlichen Vertreter, so endet die Klagefrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, von dem an der Ehegatte die Aufhebungsklage selbständig erheben kann.

Anmerkung

1. Zur Zuständigkeit siehe Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b,, Paragraphen 76 und 100 JN, RGBl. Nr. 111 aus 1895,.

2. Zum Verfahren siehe Paragraphen 2 a, 460, 483 a, ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,.

Schlagworte

Jurisdiktionsnorm, Zivilprozeßordnung

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40192565