Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

31.07.2025

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

römisch zwei. Aufhebungsgründe

Mangel der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

Paragraph 35,

Ein Ehegatte kann die Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Zeit der Eheschließung minderjährig war und sein gesetzlicher Vertreter nicht die Zustimmung zur Eheschließung erteilt hat, außer es hat dieser oder der Ehegatte nach Erlangung der Volljährigkeit nachträglich zugestimmt oder das Gericht die verweigerte nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ersetzt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2017

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40192564

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/i/1938/807/P35/NOR40192564

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