Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ehegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 35
Inkrafttretensdatum
01.07.2018
Außerkrafttretensdatum
31.07.2025
Abkürzung
EheG
Index
20/02 Familienrecht
Text
II. Aufhebungsgründerömisch zwei. Aufhebungsgründe
Mangel der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
§ 35.Paragraph 35,
Ein Ehegatte kann die Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Zeit der Eheschließung minderjährig war und sein gesetzlicher Vertreter nicht die Zustimmung zur Eheschließung erteilt hat, außer es hat dieser oder der Ehegatte nach Erlangung der Volljährigkeit nachträglich zugestimmt oder das Gericht die verweigerte nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ersetzt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 50/2017
Im RIS seit
26.04.2017
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR40192564