Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

römisch zwei. Aufhebungsgründe

Paragraph 35

Mangel der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

  1. Absatz eins,Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Zeit der Eheschließung oder im Falle des Paragraph 22, Absatz 2, zur Zeit der Bestätigung in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war und sein gesetzlicher Vertreter nicht die Einwilligung zur Eheschließung oder zur Bestätigung erteilt hatte. Solange der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Aufhebung der Ehe begehren.
  2. Absatz 2,Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der gesetzliche Vertreter die Ehe genehmigt oder der Ehegatte, nachdem er unbeschränkt geschäftsfähig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will.
  3. Absatz 3,Verweigert der gesetzliche Vertreter die Genehmigung ohne triftige Gründe, so kann der Vormundschaftsrichter sie auf Antrag eines Ehegatten ersetzen.

Anmerkung

Zur beschränkten Geschäftsfähigkeit siehe §§ 3, 102 Abs. 2.

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024763

Alte Dokumentnummer

N2193811078S

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