Ehegesetz
dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2025,
BG
Paragraph 35
01.07.2018
31.07.2025
EheG
20/02 Familienrecht
Ein Ehegatte kann die Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Zeit der Eheschließung minderjährig war und sein gesetzlicher Vertreter nicht die Zustimmung zur Eheschließung erteilt hat, außer es hat dieser oder der Ehegatte nach Erlangung der Volljährigkeit nachträglich zugestimmt oder das Gericht die verweigerte nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ersetzt.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2017,
24.07.2025
10001871
NOR40192564