Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 102

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Dritter Abschnitt
Sondervorschriften für Österreich

B. Ergänzungsvorschriften

Paragraph 102,
  1. Absatz eins,Unter Geschäftsunfähigen sind Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, zu verstehen.
  2. Absatz 2,Unter beschränkt Geschäftsfähigen sind Minderjährige über sieben Jahre und Personen zu verstehen, denen ein Sachwalter nach Paragraph 268, ABGB bestellt ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006

Schlagworte

§ 99 und § 100 samt der gemeinsamen Überschrift wurden durch Art. II Z 5, BGBl. Nr. 566/1983 aufgehoben. Die Abschnitts- und Unterabschnittsüberschriften wurden daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40079142

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