Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Dritter Abschnitt
Sondervorschriften für Österreich

B. Ergänzungsvorschriften

Paragraph 102,

  1. Absatz eins,Unter Geschäftsunfähigen sind Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, zu verstehen.
  2. Absatz 2,Unter beschränkt Geschäftsfähigen sind Minderjährige über sieben Jahre und Personen zu verstehen, denen ein Sachwalter nach Paragraph 268, ABGB bestellt ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2006,

Schlagworte

Paragraph 99 und Paragraph 100, samt der gemeinsamen Überschrift wurden durch Artikel römisch zwei, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983, aufgehoben. Die Abschnitts- und Unterabschnittsüberschriften wurden daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40079142