Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 102

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 102, (1) Unter Geschäftsunfähigen sind Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, zu verstehen.

  1. Absatz 2,Unter beschränkt Geschäftsfähigen sind Minderjährige über sieben Jahre und Personen zu verstehen, denen ein Sachwalter nach Paragraph 273, ABGB bestellt ist.

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024843

Alte Dokumentnummer

N2193811150S

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