Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Text

Paragraph 102, (1) Unter Geschäftsunfähigen sind Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, zu verstehen.

  1. Absatz 2,Unter beschränkt Geschäftsfähigen sind Minderjährige über sieben Jahre und Personen zu verstehen, denen ein Sachwalter nach Paragraph 273, ABGB bestellt ist.