Bundesrecht konsolidiert

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Kapitalverkehrsteuergesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 1058/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

20.08.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

KVG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte


Bezugszeitraum: ab 1.1.1995 vgl. § 38 Abs. 1

Text

Paragraph 7,

Bemessungsgrundlage

  1. Absatz einsDie Steuer wird berechnet
    1. Ziffer eins
      beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (Paragraph 2, Ziffer eins,)
      1. Litera a
        wenn eine Gegenleistung zu bewirken ist:
        vom Wert der Gegenleistung. Zur Gegenleistung gehören auch die von den Gesellschaftern übernommenen Kosten der Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung, dagegen nicht die Gesellschaftsteuer, die für den Erwerb der Gesellschaftsrechte zu entrichten ist,
      2. Litera b
        wenn keine Gegenleistung zu bewirken ist: vom Wert der Gesellschaftsrechte;
    2. Ziffer 2
      bei Leistungen (Paragraph 2, Ziffer 2 bis 4): vom Wert der Leistung;
    3. Ziffer 3
      bei der Verlegung der Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes einer ausländischen Kapitalgesellschaft (Paragraph 2, Ziffer 5,): vom Wert der Gesellschaftsrechte;
    4. Ziffer 4
      bei der Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital an inländische Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften (Paragraph 2, Ziffer 6,): vom Wert des Anlage- oder Betriebskapitals.
  2. Absatz 2Als Wert der Gesellschaftsrechte (Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Absatz eins, Ziffer 3,) ist mindestens der Nennwert abzüglich der darauf ausstehenden Einlagen anzusetzen.

Schlagworte

Anlagekapital

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR12053753

Alte Dokumentnummer

N3199440354J

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